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Eindeutig ja, so das Amtsgericht München (rechtskräftiges Urteil, Az.: 171 C 18960/13, Pressemitteilung vom 2.6.2014). Nach Auffassung des Gerichts endet der Versicherungsschutz einer Reiserücktrittsversicherung nicht durch die Nutzung des Online-Check-In.

 

Der Reisende erkläre damit zwar, dass er beabsichtige, die vereinbarte Beförderung abzurufen. Dieser Zeitpunkt sei aber noch nicht der faktische Reiseantritt. Dafür, so das Gericht, müsse der Reisende zumindest auch Leistungen der Fluggesellschaft in Anspruch nehmen, die unmittelbar mit der Beförderung verbunden sind. Dies geschehe bspw. mit der Aufgabe von Gepäck oder dem Betreten des Gates unter Vorlage der Bordkarte. Im verhandelten Fall erkrankte ein Versicherter nach dem Online-Check-In schwer und konnte die Reise deshalb nicht antreten. Die Reisekosten bekam er von seiner Versicherung zunächst nicht erstattet.

Quelle: Pressemeldung des AG München vom 2.6.2014.

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