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Wenn das Feuer von einem Auto auf ein zweites übergreift, kann grundsätzlich die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Fahrers in Anspruch genommen werden, von dessen Auto das Feuer ausgegangen ist.

Das gilt auch dann, wenn der Brandherd schon Stunden zuvor geparkt worden ist. So urteilte laut „Versicherungsjournal“ vom 26. Juli das Landgericht Karlsruhe am 28. Mai 2013 (Az.: 9 S 319/12).

Der Kläger hatte sein Auto in einer Tiefgarage neben dem Wagen des Beklagten geparkt. Wegen eines technischen Defekts geriet dessen Fahrzeug in Brand. Das Feuer griff auf das Auto des Klägers über und beschädigte es schwer, allerdings mehr als 24 Stunden nach Abstellen des Autos des Beklagten. Deshalb wollte der Versicherer nicht leisten. Auch die Richter der ersten Instanz sahen keinen ursächlichen Zusammenhang im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Die Richter am Landgericht Karlsruhe sahen diesen dagegen sehr wohl.

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