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In die Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ist die Auszahlung aus einer Direktversicherung auch dann einzubeziehen, wenn sie auf eigenen Beiträgen des Versicherten nach dem Ende der Beschäftigung und der Übernahme der Ver-sicherung beruhen.

Das hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Rheinland Pfalz (L 5 KR 65/13) entschieden. Ein weiteres Urteil (L 5 KR 5/13) bestätigt, dass die Auszahlung aus einer Direktversicherung auch dann für die Bemessung der Beitragshöhe zu berücksichtigen ist, wenn die Prämien zur Direktversicherung als Einmalzahlung aus einer vom Arbeitgeber gewährten Abfindung gezahlt wurden. Die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung stelle auf alle Einkünfte aus betrieblicher Alterversorgung ab. Die ungleiche Regelung sei auch nicht verfassungswidrig, weil es sich um unterschiedliche Versichertengruppen handele, so die Richter.

Da in der freiwilligen Versicherung sämtliche Einkünfte aus betrieblicher Altersversorgung zu berücksichtigen sind, spiele es auch keine Rolle, ob die Prämien für die Direktversicherung aus einer Abfindung

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