Rechtsanspruch auf die Zahlung eines Krankentagegelds besteht nur, wenn die Versicherten ihre berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht mehr vollständig ausüben können.
Eine teilweise Einschränkung der beruflichen Arbeit begründe dagegen keinerlei Ansprüche, urteilte laut Versicherungsjournal das Oberlandesgericht Köln am 24. August des Jahres (Az.: U 77/12).
Der Kläger konnte rund zweieinhalb Monate lang seine Arbeit nur noch zu 50 Prozent auszuüben, wie ein medizinischer Sachverständiger festgestellt hatte. Daher verlangte der Versicherte auch die Hälfte des Krankentagegelds von seinem Versicherer und verwies dazu auf das reformierte Versicherungsvertragsgesetz (VVG), mit dem das „Alles-oder-nichts-Prinzip“ abgeschafft worden ist. Für die Richter in Köln dagegen sind dieses schuldrechtliche Prinzip einerseits und die Versicherungsbedingungen einer Krankentagegeldversicherung andererseits zwei Paar Stiefel.