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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat der Verweisung der Versicherer bei Berufsunfähigkeitsversicherungen mit Urteil vom 6. Dezember 2012 (Az.: 12 U 93/12) einen Riegel vorgeschoben.

Nicht nur die Höhe der Einkünfte zähle. Vielmehr dürfe die neue Tätigkeit nicht befristet sein, keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern und in ihrer Wertschätzung nicht deutlich unter dem Niveau der bislang ausgeübten Tätigkeit liegen.

Im Streitfall hatte ein selbständiger Handwerksmeister wegen schwerer Depressionen seinen kleinen Betrieb aufgegeben und sich zum medizinisch-technischen Laborassistenten umschulen lassen. Er fand auch eine Stelle, allerdings befristet. Bei einer selbständigen Tätigkeit, die ein qualifizierteres und selbständigeres Arbeiten erlaube, scheide eine Verweisung in der Regel ganz aus, so das OLG Karlsruhe.

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